Bundesgesetz
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Art. 68 Ausweisung
1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.164 2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. 4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar. 164 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). BGE
149 I 91 (1C_141/2022) from 19. Dezember 2022
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 83 lit. b und Art. 90 BGG; Art. 14 lit. c und d aBüG; Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses eine Beschwerde gegen die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abwies. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (E. 2). Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die urteilende Behörde der betroffenen Person keine Gelegenheit gibt, sich zu Internetquellen zu äussern, die sie als entscheidwesentlich erachtet und die nicht bloss objektivierbare Fakten enthalten (E. 3). Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Namentlich beim Kriterium des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt die familiäre Beziehung zu einer anderen Person, bei der das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr bejaht wird, für sich allein nicht (E. 4). |