Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


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Art. 68 Ausweisung

1 Fed­pol kann zur Wah­rung der in­ne­ren oder der äus­se­ren Si­cher­heit der Schweiz ge­gen­über Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern ei­ne Aus­wei­sung ver­fü­gen; es hört den NDB vor­gän­gig an.164

2 Mit der Aus­wei­sung ist ei­ne an­ge­mes­se­ne Aus­rei­se­frist an­zu­set­zen.

3 Die Aus­wei­sung wird mit ei­nem be­fris­te­ten oder un­be­fris­te­ten Ein­rei­se­ver­bot ver­bun­den. Die ver­fü­gen­de Be­hör­de kann das Ein­rei­se­ver­bot vor­über­ge­hend auf­he­ben, wenn wich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen.

4 Wenn die be­trof­fe­ne Per­son er­heb­lich oder wie­der­holt ge­gen die öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung ver­stos­sen hat oder die­se ge­fähr­det oder die in­ne­re oder die äus­se­re Si­cher­heit ge­fähr­det, ist die Aus­wei­sung so­fort voll­streck­bar.

164 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die An­pas­sung ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen in­fol­ge Über­füh­rung der nach­rich­ten­dienst­li­chen Tei­le des Diens­tes für Ana­ly­se und Prä­ven­ti­on zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

BGE

149 I 91 (1C_141/2022) from 19. Dezember 2022
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 83 lit. b und Art. 90 BGG; Art. 14 lit. c und d aBüG; Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses eine Beschwerde gegen die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abwies. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (E. 2). Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die urteilende Behörde der betroffenen Person keine Gelegenheit gibt, sich zu Internetquellen zu äussern, die sie als entscheidwesentlich erachtet und die nicht bloss objektivierbare Fakten enthalten (E. 3). Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Namentlich beim Kriterium des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt die familiäre Beziehung zu einer anderen Person, bei der das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr bejaht wird, für sich allein nicht (E. 4).

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