Bundesgesetz
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Art. 68e Bekanntgabevon SIS-Daten an Dritte 175
1 Die im SIS gespeicherten Daten sowie die dazu gehörenden Zusatzinformationen dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden. 2 Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder Ausweispapier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1860176 erfüllt sind.177 175 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). 176 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. 177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). |