1 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d.
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet sind; und
e.
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG287 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.
3 Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 1 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a ZGB288 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.289 Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
286 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).