Bundesgesetz
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Art. 101 Datenbearbeitung 355
1 Das SEM, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.356 2 Die für die Bearbeitung der Daten zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM und in den Schengen/Dublin-Informationssystemen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und nur erfolgt, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 355 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). 356 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). |