Bundesgesetz
|
Art. 12 Verwaltungssanktion bei Säumnis
Versäumt der zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtete Rechtsträger die Einreichungsfrist, so wird er für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist und dem Eingang des länderbezogenen Berichts bei der ESTV mit einem Betrag von 200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken. |