Bundesgesetz
über den internationalen automatischen Austausch
länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
(ALBAG)

vom 16. Juni 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 12 Verwaltungssanktion bei Säumnis

Ver­säumt der zur Ein­rei­chung des län­der­be­zo­ge­nen Be­richts ver­pflich­te­te Rechts­trä­ger die Ein­rei­chungs­frist, so wird er für je­den Tag zwi­schen dem En­de der Frist und dem Ein­gang des län­der­be­zo­ge­nen Be­richts bei der ESTV mit ei­nem Be­trag von 200 Fran­ken be­las­tet, höchs­tens je­doch mit 50 000 Fran­ken.

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