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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG)
vom 16. Juni 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 18Informationssystem
1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten der länderbezogenen Berichte, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.
2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.
3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:
a.
länderbezogene Berichte nach Massgabe des anwendbaren Abkommens und des schweizerischen Rechts zu empfangen und zu übermitteln;
b.
ein Register der in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger zu führen;
c.
Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
d.
die Überprüfung nach Artikel 22 durchzuführen;
e.
administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
f.
Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
g.
die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;
h.
Statistiken zu erstellen.
4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:
a.
die Organisation und Führung des Informationssystems;
b.
die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c.
die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; und
d.
die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
5 Die ESTV kann den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden, denen sie nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 länderbezogene Berichte übermittelt, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.