Bundesgesetz
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Art. 24 Antrag eines berichtenden Rechtsträgers
1 Ein berichtender Rechtsträger kann beim EFD die Aussetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte mit einem Partnerstaat beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass der Partnerstaat die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte verletzt. 2 Hält das EFD den Antrag für begründet, so unterbreitet es den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig. 3 Hält das EFD den Antrag für unbegründet, so erlässt es eine Feststellungsverfügung, darüber, ob der Partnerstaat die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte verletzt. Heisst die Beschwerdeinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde gut, so unterbreitet das EFD den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig. |