Verordnung
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Art. 1 Bundesinventar
1 Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte. 2 Anhang 1 umfasst die ortsfesten Objekte, Anhang 2 die Wanderobjekte. 3 Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.2 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5367). BGE
146 II 376 (1C_604/2018) from 16. April 2020
Regeste: Art. 78 Abs. 4 BV; Art. 18a Abs. 1 NHG; Art. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 7 AlgV; Art. 24 lit. a, Art. 37a RPG; Art. 43, Art. 43a RPV; fehlende nachträgliche Baubewilligungsfähigkeit eines in der Landwirtschaftszone und in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung gelegenen umgenutzten ehemaligen Kieswerks als Recycling-Umschlag- und Sammelstation. Die umstrittene Recyclinganlage liegt im Bereich A des Schutzgebiets des ortsfesten Objekts (Art. 2 AlgV). Dort hat der Naturschutz strikten Vorrang vor anderen Nutzungen (E. 4.5). Aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit des Amphibienlaichgebiets rechtfertigt es sich, die Baubewilligungsfähigkeit der Recyclinganlage zu überprüfen, obschon der Kanton noch keine parzellenscharfe Festlegung des Grenzverlaufs des ortsfesten Objekts gemäss Art. 5 AlgV vorgenommen hat (E. 4.6). |