Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser
(Alkoholgesetz, AlkG)1

vom 21. Juni 1932 (Stand am 1. Januar 2019)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).


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Art. 42b85

1 Die Wer­bung für ge­brann­te Was­ser darf in Wort, Bild und Ton nur An­ga­ben und Dar­stel­lun­gen ent­hal­ten, die sich un­mit­tel­bar auf das Pro­dukt und sei­ne Ei­gen­schaf­ten be­zie­hen.

2 Preis­ver­glei­chen­de An­ga­ben oder das Ver­spre­chen von Zu­ga­ben oder an­de­ren Ver­güns­ti­gun­gen sind ver­bo­ten.86

3 Ver­bo­ten ist die Wer­bung für ge­brann­te Was­ser

a.
in Ra­dio und Fern­se­hen;
b.
in und an öf­fent­li­chen Zwe­cken die­nen­den Ge­bäu­den oder Ge­bäu­de­tei­len und auf ih­ren Area­len;
c.
in und an öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln;
d.
auf Sport­plät­zen so­wie an Sport­ver­an­stal­tun­gen;
e.
an Ver­an­stal­tun­gen, an de­nen vor­wie­gend Kin­der und Ju­gend­li­che teil­neh­men oder die vor­wie­gend für die­se be­stimmt sind;
f.
in Be­trie­ben, die Heil­mit­tel ver­kau­fen oder de­ren Ge­schäfts­­tä­tig­keit vor­wie­gend auf die Ge­sund­heits­pfle­ge aus­ge­rich­tet ist;
g.
auf Pa­ckun­gen und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, die kei­ne ge­brann­t­en Was­ser ent­hal­ten oder da­mit nicht im Zu­sam­men­hang ste­hen.

4 Es dür­fen kei­ne Wett­be­wer­be durch­ge­führt wer­den, bei de­nen ge­brann­te Was­ser als Wer­be­ob­jekt oder Preis die­nen oder ihr Er­werb Teil­nah­me­be­din­gung ist.

85Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Aus­nah­me von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft tre­ten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

86Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

BGE

128 I 295 () from 28. März 2002
Regeste: Art. 8, 9, 16, 17, 26, 27, 36, 49 Abs. 1, 93, 105, 118 Abs. 2 lit. a BV; Art. 2 und 3 BGBM; Gesetz des Kantons Genf vom 9. Juni 2000 über die Werbung; abstrakte Normenkontrolle. Die Genfer Bestimmung, welche das Anbringen von Werbung für Tabak und für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund verbietet, der vom öffentlichen Grund her einsehbar ist, verstösst nicht gegen: - den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich des Alkohols, der Lebensmittel sowie von Radio und Fernsehen (E. 3) als auch hinsichtlich derjenigen im Bereich des Binnenmarktes (E. 4); - die Pressefreiheit sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit, soweit die geschäftsmässige Werbung in den Schutzbereich dieser Grundrechte fällt (E. 5a); - die Wirtschaftsfreiheit (E. 5b); - die Eigentumsgarantie (E. 6); - das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot (E. 7). Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit von kantonalen Bestimmungen, welche die Werbung auf privatem Grund, soweit von öffentlichem Grund her einsehbar, der Kontrolle durch die öffentliche Gewalt unterstellt (E. 8), sowie des Verbots von Werbung auf fensterlosen Gebäudefassaden (E. 9).

138 I 274 (2C_415/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG. Die Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs einer ausserordentlichen Nutzung der öffentlichen Sachen i.e.S. ist öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a BGG; E. 1.1-1.4). Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen stellt eine Form der Meinungsäusserung dar, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit fällt; die SBB sind grundrechtsgebunden (E. 2.2). Die SBB sehen vor, dass die öffentliche Sache i.e.S. auch ausserordentlich für die Plakatierung genutzt werden kann; das Ausscheiden von Plakatanschlagstellen muss durch die SBB aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (einschliesslich der zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage) erfolgen. Sind die Stellen für den Plakataushang bezeichnet, so ist das einzelne Plakat nur noch unter polizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen (E. 2.3). Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig (E. 3.4). Das konkrete Plakat ist nicht zu beanstanden (E. 3.5).

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