Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser
(Alkoholgesetz, AlkG)1

vom 21. Juni 1932 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 3461

1 Für die Ver­an­la­gung, den Be­zug und die Si­cher­stel­lung der an der Gren­ze zu er­he­ben­den Steu­er fin­den die Vor­schrif­ten der Zoll­ge­setz­ge­bung An­wen­dung.

2 Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass Be­trie­be, wel­che die er­for­der­li­chen Si­cher­hei­ten bie­ten, ge­brann­te Was­ser in ei­nem Steu­er­la­ger un­ter Steu­er­aus­set­zung her­stel­len, be­för­dern, be­wirt­schaf­ten und la­gern dür­fen.

3 Er re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen ein Steu­er­la­ger be­wil­ligt wer­den kann und zu be­trei­ben ist.

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).

BGE

116 IV 218 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 14 VStrR, Art. 52 Ziff. 1 und Art. 54 Abs. 1 AlkG. Wer bei der Einreise in die Schweiz alkoholische Getränke in einem raffinierten Versteck mitführt und nicht deklariert und dadurch bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten wird, macht sich des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR schuldig, wenn der Zollbeamte nach abgabepflichtigen Waren gefragt und nach solchen Waren gesucht hat. Fragt der Beamte nicht nach Waren, liegt mangels Täuschung kein Betrug vor. Begnügt sich der Beamte mit der verneinenden Antwort und sucht er nicht nach Waren, liegt vollendeter Versuch des Abgabebetrugs vor.

125 II 192 () from 5. Januar 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AlkG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren (AlkMGV); Art. 103 OG; Bestimmung der Branntweinverschnitte, die der erhöhten Monopolgebühr unterliegen. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. a OG legitimiert, einen Entscheid der Alkoholrekurskommission anzufechten, mit dem von ihr geltend gemachte Monopolabgaben aufgehoben werden (E. 2). Grammatikalische, historische, systematische, teleologische sowie geltungszeitliche Auslegung von Art. 28 Abs. 4 AlkG und Art. 2 Abs. 2 AlkMGV (E. 3). Branntweine, die falsch deklariert wurden und deren Rohstoffe erst durch komplexe Analysen ermittelt werden können, haben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV als «Branntweine, die aus unbestimmten Rohstoffen hergestellt wurden», zu gelten (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden