Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser
(Alkoholgesetz, AlkG)1

vom 21. Juni 1932 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).


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Art. 4489

1 Als Rein­er­trag gel­ten die Steuer­ein­nah­men nach Ab­zug ei­ner Voll­zugs­pau­scha­le. Der Bun­des­rat legt fest, wel­che ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen und be­trieb­lich not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen von der Voll­zugs­pau­scha­le ge­deckt wer­den.

2 Der Rein­er­trag wird zu 10 Pro­zent den Kan­to­nen zu­ge­wie­sen; 90 Pro­zent ver­blei­ben beim Bund.

3 Die Ver­tei­lung auf die Kan­to­ne rich­tet sich nach ih­rer Wohn­be­völ­ke­rung. Mass­ge­bend sind die Zah­len der letz­ten Er­he­bung des Bun­des­am­tes für Sta­tis­tik über die mitt­le­re Wohn­be­völ­ke­rung.

89Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).

BGE

125 II 192 () from 5. Januar 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AlkG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren (AlkMGV); Art. 103 OG; Bestimmung der Branntweinverschnitte, die der erhöhten Monopolgebühr unterliegen. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. a OG legitimiert, einen Entscheid der Alkoholrekurskommission anzufechten, mit dem von ihr geltend gemachte Monopolabgaben aufgehoben werden (E. 2). Grammatikalische, historische, systematische, teleologische sowie geltungszeitliche Auslegung von Art. 28 Abs. 4 AlkG und Art. 2 Abs. 2 AlkMGV (E. 3). Branntweine, die falsch deklariert wurden und deren Rohstoffe erst durch komplexe Analysen ermittelt werden können, haben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV als «Branntweine, die aus unbestimmten Rohstoffen hergestellt wurden», zu gelten (E. 4).

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