Bundesgesetz
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Art. 4489
1 Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Vollzugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden. 2 Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund. 3 Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung. 89Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). BGE
125 II 192 () from 5. Januar 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AlkG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren (AlkMGV); Art. 103 OG; Bestimmung der Branntweinverschnitte, die der erhöhten Monopolgebühr unterliegen. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. a OG legitimiert, einen Entscheid der Alkoholrekurskommission anzufechten, mit dem von ihr geltend gemachte Monopolabgaben aufgehoben werden (E. 2). Grammatikalische, historische, systematische, teleologische sowie geltungszeitliche Auslegung von Art. 28 Abs. 4 AlkG und Art. 2 Abs. 2 AlkMGV (E. 3). Branntweine, die falsch deklariert wurden und deren Rohstoffe erst durch komplexe Analysen ermittelt werden können, haben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkMGV als «Branntweine, die aus unbestimmten Rohstoffen hergestellt wurden», zu gelten (E. 4). |