Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser
(Alkoholgesetz, AlkG)1

vom 21. Juni 1932 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).


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Art. 54102

1 Wer vor­sätz­lich ei­ne in der Al­ko­hol­ge­setz­ge­bung vor­ge­se­he­ne Fis­ka­l­ab­ga­be hin­ter­zieht oder sich oder ei­nem an­dern einen sons­ti­gen un­recht­mäs­si­gen Ab­ga­be­vor­teil, wie Er­lass oder Rück­er­stat­tung von Fis­ka­l­ab­ga­ben, ver­schafft, wird mit Bus­se bis zum Fünf­fa­chen der hin­ter­zo­ge­nen Fis­ka­l­ab­ga­be oder des er­lang­ten Vor­teils be­straft.

2 Wird die Wi­der­hand­lung ge­werbs- oder ge­wohn­heits­mäs­sig be­gan­gen, so wird das Höchst­mass der an­ge­droh­ten Bus­se um die Hälf­te er­höht. Zu­dem kann auf Frei­heits­s­tra­fe bis zu ei­nem Jahr er­kannt wer­den.

3 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se bis zum Drei­fa­chen der hin­ter­zo­ge­nen Fis­ka­l­ab­ga­be oder des er­lang­ten Vor­teils.

4 Wer die Er­he­bung ei­ner Fis­ka­l­ab­ga­be vor­sätz­lich ge­fähr­det oder sich oder ei­nem an­dern einen sons­ti­gen un­recht­mäs­si­gen Ab­ga­be­vor­teil zu ver­schaf­fen ver­sucht, ins­be­son­de­re durch un­rich­ti­ge Bu­chun­gen, durch Un­ter­las­sung vor­ge­schrie­be­ner Bu­chun­gen oder Mel­dun­gen oder durch falsche Aus­künf­te, wird mit Bus­se bis zum Drei­fa­chen der ge­fähr­de­ten Fis­ka­l­ab­ga­be be­straft.

5 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se bis zum Ein­fa­chen der ge­fähr­de­ten Fis­ka­l­ab­ga­be.

6 Die Ab­sät­ze 1–5 fin­den nur An­wen­dung, so­fern nicht die Straf­be­stim­mung von Ar­ti­kel 14 VStrR103 zu­trifft.

102 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).

103 SR 313.0

BGE

116 IV 218 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 14 VStrR, Art. 52 Ziff. 1 und Art. 54 Abs. 1 AlkG. Wer bei der Einreise in die Schweiz alkoholische Getränke in einem raffinierten Versteck mitführt und nicht deklariert und dadurch bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten wird, macht sich des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR schuldig, wenn der Zollbeamte nach abgabepflichtigen Waren gefragt und nach solchen Waren gesucht hat. Fragt der Beamte nicht nach Waren, liegt mangels Täuschung kein Betrug vor. Begnügt sich der Beamte mit der verneinenden Antwort und sucht er nicht nach Waren, liegt vollendeter Versuch des Abgabebetrugs vor.

129 II 385 () from 25. April 2003
Regeste: Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4).

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