Bundesgesetz
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Art. 11
1 Die Übernahmepreise werden durch den Bundesrat festgesetzt. 2 Die Preise für die vom BAZG zur Deckung ihres Bedarfs übernommenen gebrannten Wasser werden unter Berücksichtigung der Überschuss- und Abfallverwertung sowie der Gestehungskosten bei rationeller Herstellung festgesetzt. Für das Brennen im Hafen und in der Kolonne können unterschiedliche Preise festgesetzt werden.22 3 Die Preise für gebrannte Wasser, welche das BAZG zur Marktentlastung übernimmt, werden nach der Menge gestaffelt festgesetzt. Sie müssen tiefer sein als die nach Absatz 2 festgesetzten Preise.23 4–5 …24 6 Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende Übernahmepreis soll in der Regel den mittleren Einstandskosten des vom BAZG eingeführten Auslandethanols gleicher Qualität entsprechen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals angemessen berücksichtigt werden.25 7 Den Rektifikationsanstalten soll eine Vergütung entrichtet werden, die die Reinigungskosten deckt. 8 Qualitätsunterschiede können bei der Festsetzung des Übernahmepreises angemessen berücksichtigt werden. 22Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). 23Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). 24Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
