Bundesgesetz
|
Art. 14
1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 2 Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. 3 …33 4 …34 5 Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. 6 Die Brennapparate oder ‑anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. 7 …35 32Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). 33Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289). 34Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). 35Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). BGE
93 I 497 () from 29. September 1967
Regeste: Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien. 1. Gegen die Verweigerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2). 3. Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der Alkoholgesetzgebung (Erw. 3). 4. Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4). |