Bundesgesetz
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Art. 1536
1 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht des BAZG. Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen. 2 Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber gegenüber dem BAZG die vorgeschriebenen Angaben zu machen. 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |