Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser
(Alkoholgesetz, AlkG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649).


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Art. 16

Der Haus­bren­ner kann le­dig­lich die in sei­nem Haus­halt und Land­wirt­schafts­be­trieb er­for­der­li­chen ge­brann­ten Was­ser aus Ei­gen­ge­wächs oder aus selbst ge­sam­mel­tem in­län­di­schem Wild­ge­wächs als Ei­gen­be­darf steu­er­frei zu­rück­be­hal­ten. Der Bun­des­rat wird Vor­schrif­ten auf­stel­len, um die Um­ge­hung die­ser Be­stim­mung und die miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung des zu­rück­be­hal­te­nen Ei­gen­be­darfs zu ver­hin­dern.

BGE

93 I 497 () from 29. September 1967
Regeste: Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien. 1. Gegen die Verweigerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2). 3. Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der Alkoholgesetzgebung (Erw. 3). 4. Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4).

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