Bundesgesetz
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Art. 16
Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern. BGE
93 I 497 () from 29. September 1967
Regeste: Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien. 1. Gegen die Verweigerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2). 3. Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der Alkoholgesetzgebung (Erw. 3). 4. Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4). |
