Bundesgesetz
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Art. 20
1 Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. 2 Die Steuer ist zu entrichten:
3 …41 41Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
