Bundesgesetz
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Art. 3259
1 Wer unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol zur Herstellung von nicht zu Trink- und Genusszwecken geeigneten Erzeugnissen verwenden oder in gewerblichen Prozessen, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen, einsetzen will, bedarf einer Verwendungsbewilligung des BAZG. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Verwendungsbewilligung erteilt wird. Das BAZG macht in der Bewilligung Auflagen betreffend die entsprechenden Erzeugnisse oder Prozesse nach Absatz 1. 3 Der Inhaber der Bewilligung darf unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol:
59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
