Bundesgesetz
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Art. 3969
1 Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. 2 Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden. 3 Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten. 4 Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel. 69Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). |