Bundesgesetz
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Art. 43a88
1 Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden. 2 Die Beiträge sind vom BAZG auszurichten, in dessen Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Das BAZG kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen. 3 Die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Kantone aus dem Alkoholzehntel bleibt vorbehalten. 88Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 83; BBl 1967 I 354). |