1 Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
2 Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils.
3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone.