Bundesgesetz
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Art. 4793
1 Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. 2 Es beschlagnahmt die Ware, indem es:
3 Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. 93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
