Bundesgesetz
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Art. 4894
1 Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn:
2 Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet. 3 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, es sei denn:
4 Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren festlegen. 5 Er regelt:
94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |