Bundesgesetz
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Art. 49
1 Erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. 2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag und eine Begründung zu enthalten sowie die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden. 3 Ist eine gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. 4 Wird die Einsprache zurückgezogen, so ist das Einspracheverfahren trotzdem weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht. 5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |