Bundesgesetz
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Art. 51
1 Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem Zollgesetz vom 18. März 200596. 2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen oder der Zollkreisdirektionen gestützt auf dieses Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden. |
