Bundesgesetz
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Art. 59a111
Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR112 strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann das BAZG von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen. 111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
