Bundesgesetz
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Art. 66
1 Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen findet auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner die Betreibung auf Pfändung statt, sofern der Konkurs nicht bereits eröffnet ist. 2 Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)124 gleich. 3 …125 125Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). |