Bundesgesetz
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Art. 67126
1 Das BAZG kann Steuern und sonstige Geldforderungen, unabhängig davon, ob sie rechtskräftig festgesetzt oder fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
2 Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, mit Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder mit einer Solidarbürgschaft geleistet werden. 3 Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG127 gleich. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. 4 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen. 5 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. 126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |