Bundesgesetz
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Art. 73
1 Der Bundesrat kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes sowie die Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragen. Er setzt die Kostenbeiträge fest, welche das BAZG dafür zu leisten hat. …135.136 2 Überdies haben die Amtsstellen des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im Rahmen ihres Wirkungskreises das BAZG bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie Widerhandlungen, die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangen, dem BAZG anzuzeigen und diesem bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters beizustehen. 135 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). 136Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1969, in Kraft seit 1. April 1970 (AS 1970 529; BBl 1969 I 995). |