Bundesgesetz
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Art. 76
1 Alle aus der Alkoholgesetzgebung des Bundes herrührenden Rechte und Verpflichtungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. …138 2 Die aus der Anwendung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886139 betreffend gebrannte Wasser und die seither durch Abfindung von Losbrennereien entstandenen Rechtsverhältnisse bleiben bestehen. 3 Für die Durchführung der behördlichen Obliegenheiten gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das darin vorgeschriebene Verfahren. …140 4 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die verfügbaren Reserven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900141 über gebrannte Wasser unter die Kantone verteilt. Der Betrag wird durch Bundesbeschluss festgesetzt. Das übrige Vermögen gilt als Betriebsfonds der EAV. 138Gegenstandslose UeB. 139[AS 10 60. AS 18 297Art. 31] 140Gegenstandslose UeB. 141[AS 18 297, 23 663] |