Bundesgesetz
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Art. 76a142
1 Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für die im Inland produzierten gebrannten Wasser kann der Bundesrat für Kernobstbrand einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen. 2 Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser kann der Bundesrat für die von der EAV zu Trink- und Genusszwecken abgegebenen gebrannten Wasser einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen. 142Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). |
