Bundesgesetz
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Art. 76c144
1 Der Bundesrat überführt die dem Profitcenter zugeordneten Teile der EAV in die «alcosuisse ag» und veräussert die Beteiligungen der EAV an der «alcosuisse ag» spätestens 18 Monate nach der Überführung. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und fasst die für die Überführung und die Veräusserung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
3 Auf die Überführung nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003145 nicht anwendbar. Von der Überführung betroffene privatrechtliche Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert. 4 Die Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 76b Absatz 2 sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. 5 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 sind steuer- und gebührenfrei. 6 Im Hinblick auf zukünftige Ausgaben für die Stilllegung und den Rückbau von nicht veräusserten Aktiven kann die EAV entsprechende Rückstellungen bilden. 144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |