1 Der Bundesrat überführt die dem Profitcenter zugeordneten Teile der EAV in die «alcosuisse ag» und veräussert die Beteiligungen der EAV an der «alcosuisse ag» spätestens 18 Monate nach der Überführung.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und fasst die für die Überführung und die Veräusserung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
- a.
- bestimmt er den Zeitpunkt der Überführung;
- b.
- bezeichnet er die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, weitere Rechte, Pflichten und Werte, die im Rahmen einer Überführung nach Absatz 1, unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze, in die «alcosuisse ag» eingebracht werden;
- c.
- beschliesst er die Überführungsbilanz der «alcosuisse ag»;
- d.
- genehmigt er mit der Inkraftsetzung von Artikel 76b die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der EAV, regelt die Übertragung der verbleibenden Rechte und Pflichten sowie der damit verbundenen Verträge auf den Bund und passt die Staatsrechnung des Bundes an;
- e.
- kann er Vermögenswerte, die nicht in die «alcosuisse ag» überführt werden, direkt auf Dritte übertragen.
3 Auf die Überführung nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003145 nicht anwendbar. Von der Überführung betroffene privatrechtliche Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
4 Die Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 76b Absatz 2 sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
5 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 sind steuer- und gebührenfrei.
6 Im Hinblick auf zukünftige Ausgaben für die Stilllegung und den Rückbau von nicht veräusserten Aktiven kann die EAV entsprechende Rückstellungen bilden.