Bundesgesetz
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Art. 76d146
1 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Personals des Profitcenters gehen mit dem Tag der Betriebsübernahme auf die «alcosuisse ag» über, sofern sie im Zeitpunkt der Übernahme nicht gekündigt sind. Sie werden mit der Übernahme zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen, die auf die neue Arbeitgeberin anwendbar sind. 2 Während eines Jahres nach der Übernahme besteht Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die neuen Arbeitsverträge können durch die neue Arbeitgeberin frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgelöst werden. 3 Die vor der Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei der EAV und bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000147 ununterbrochen geleisteten Dienstjahre werden angerechnet. 4 Die übrigen im Zeitpunkt der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV nicht gekündigten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gehen auf die übernehmende Verwaltungseinheit des Bundes über. 5 Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach den Absätzen 1 und 4 übergehen, haben keinen Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Funktion und der organisatorischen Einordnung. Ihnen darf im neuen Arbeitsvertrag keine Probezeit angesetzt werden. 146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
