Bundesgesetz
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Art. 76f149
1 Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Ethanol nach bisherigem Recht müssen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 beim BAZG um eine neue Verwendungsbewilligung nachsuchen. 2 Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verwendungsbewilligung werden deren Inhaber in das Ethanolregister nach Artikel 72 eingetragen. 149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
