Bundesgesetz
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Art. 77150
1 Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vom 30. September 2016 laufen, welche die Steuerfestsetzung zum Gegenstand haben und denen eine nach bisherigem Recht ergangene Verfügung zugrunde liegt, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 2 Auf die übrigen Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. 150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 7775159; BBl 2016 3649). |
