Bundesgesetz
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Art. 9
1 Das Brennrecht der Hackfruchtbrennereien, die Rückstände der Rübenzuckerfabrikation verarbeiten, wird in der Konzessionsurkunde festgesetzt. 2 Für die Kernobstbrennereien wird in der Regel kein Kontingent festgesetzt. Der Bundesrat ist aber befugt, alle Massnahmen zu treffen, um das Brennen einzuschränken, soweit dadurch eine zweckmässige und rechtzeitige Verwertung des Obstes nicht beeinträchtigt wird. 3 Für Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken wird das Kontingent von Fall zu Fall in der Konzessionsurkunde festgesetzt. |
