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Art. 37 Voraussetzungen für eine Bewilligung
(Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 Bst. b AlkG) 1 Die EZV erteilt eine Verwendungsbewilligung, wenn:
2 Die Verwendungsbewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest. 3 Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. 4 Sie ist nicht übertragbar. |