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Art. 64
1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen. 2 Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen. 3 Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet. 4 Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden. |