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Art. 68 Ausnahmen
(Art. 39 und 41a AlkG) 1 Den Handelsvorschriften nicht unterstellt ist der Handel mit:
2 Unternehmen, die Lebensmittel nach Abs. 1 herstellen, unterstehen den Kontrollvorschriften nach Artikel 42a AlkG. 3 Wer gebrannte Wasser ausschliesslich aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs herstellt oder herstellen lässt und weder gebrannte Wasser ausschenkt noch mit zugekauften gebrannten Wassern handelt, braucht keine Bewilligung:
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