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Art. 8 Änderung und Wiederaufleben der Konzession
(Art. 14 AlkG) 1 Die EZV kann die Vergrösserung des Blaseninhalts einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter gestatten. 2 Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar machen, haben das Recht, während 25 Jahren ihre Konzession zu reaktivieren. Dieses Recht ist übertragbar. |