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Art. 17 Mindest- und massgebender Gesamtalkoholgehalt
(Art. 23bis AlkG) 1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 2 AlkG und Artikel 23bis AlkG ist für die Besteuerung der darin enthaltene Alkoholgehalt massgebend. 2 Bei Erzeugnissen mit Zusatz von gebrannten Wassern ist für die Besteuerung der Gesamtalkoholgehalt massgebend. 3 Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis und mit 1,2 Volumenprozenten werden fiskalisch nicht belastet. |