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Art. 27 Sicherheitsleistung
(Art. 34 Abs. 3 AlkG) 1 Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. 2 Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. 3 Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen. |