|
Art. 3 Grundsatz
(Art. 3 AlkG) 1 Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
2 In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt. |