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Art. 30 Steuerpflicht
(Art. 34 Abs. 3 AlkG) 1 Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. 2 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. 3 Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |