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Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift
(Art. 34 Abs. 3 AlkG) 1 Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. 2 Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |