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Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AlkG) 1 Will der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin auf die Steuerlagerbewilligung verzichten, so ist dies dem BAZG drei Monate im Voraus mitzuteilen. 2 Der Verzicht auf die Steuerlagerbewilligung wird auf ein Monatsende wirksam. |