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Art. 35 Grundsatz
(Art. 32 Abs. 2 AlkG) 1 Die Verwendungsbewilligung berechtigt einen Gewerbebetrieb zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol. 2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand der Ware verfolgt werden kann. 3 Der Zweck der Verwendung, die Anforderungen an die Dokumentation der Produktionsprozesse und die erforderlichen Aufzeichnungen über die verwendeten Mengen werden in der jeweiligen Verwendungsbewilligung festgelegt. 4 Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Heilmittelrecht sein. |