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Alkoholverordnung
(AlkV)

vom 15. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 39 Aufzeichnungspflicht

(Art. 32 Abs. 2 AlkG)

1 Der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin ei­ner Ver­wen­dungs­be­wil­li­gung hat über die Ein- und die Aus­gän­ge, die Ver­wen­dung und die La­ger­be­stän­de von Etha­nol Auf­zeich­nun­gen zu füh­ren.

2 Ein­mal jähr­lich sind die La­ger­be­stän­de fest­zu­stel­len und ist die Wa­ren­buch­hal­tung mit den fest­ge­stell­ten Be­stän­den zu er­öff­nen.