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Art. 39 Aufzeichnungspflicht
(Art. 32 Abs. 2 AlkG) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen. 2 Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen. |