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Art. 41 Nicht nachweisbare Verluste
(Art. 32 Abs. 2 AlkG) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung kann nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei der steuerpflichtigen Verwendung von Ethanol geltend machen. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Verluste fest, die als steuerbefreit anerkannt werden. |